Futterkranzproben

Untersuchung von Futterkranzproben auf Amerikanische Faulbrut

Wer mit der Imkerei beginnt, hat dies anzuzeigen. In Hamburg geschieht dies mit Formular [https://www.hamburg.de/contentblob/974360/d219c7a77c649dd796a072b92f0fcdb6/data/anzeige-bienen.pdf] an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), Abteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Billstraße 80, 20539 Hamburg, Fax: 040-4273-10106, E-Mail: tierhalter-registrierung@justiz.hamburg.de.

Wer seine Bienenvölker auf Amerikanische Faulbrut (AFB) mit einer Futterkranzprobe prophylaktisch beproben möchte, kann dies allein durchführen. Diese Futterkranzprobe dient dem Imker und dem zuständigen Amtstierarzt als Monitoring über den AFB-Zustand des/der beprobten Bienenvolkes/-völker. Jede Imkerin und jeder Imker sollte diese zuverlässige Labor-Beprobung grundsätzlich 1 x jährlich durchführen. Die Futterkranzprobe erfolgt auf freiwilliger Basis, und die Laboruntersuchung ist für Imker, die in Hamburg gemeldet sind, kostenlos.

Antrag auf Gewährung von Beihilfe. Sofern noch nicht geschehen, muss einmalig die Beihilfe in Form eines Zuschusses von 100 % der Kosten für AFB-Untersuchungen von Futterkranzproben beantragt und zugleich erklärt werden, dass man sich des Subventionsbetrugs enthält. Dazu ist folgendes Formular zu verwenden: http://www.ivhh.de/wp-content/uploads/2023/12/Antragsformular-Bienenbeihilfe.pdf  

WICHTIG! Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Maßnahme in der BJV vorliegen! Sofern noch nicht geschehen, bitte sofort ausfüllen und sofort an die angegebene Adresse übersenden (Scan des ausgefüllten und unterschriebenen Formblattes als E-Mail-Anhang genügt).

Eine gute praktische Anleitung, wie eine Futterkranzprobe durchzuführen ist, findet man auf der Info-Seite des IVHH [https://www.ivhh.de/infos/anleitung-futterkranzprobe/], die auch alle benötigten Formulare zum Downloaden bereithält.

Sollen die Bienen jedoch an einen anderen Standort gebracht werden, so ist die Futterkranzprobe im 4-Augen-Prinzip zu ziehen. Dies ist die Basis für die kostenpflichtige Erteilung einer Seuchenfreiheitsbescheinigung. Eine Seuchenfreiheitsbescheinigung braucht man für folgende Dinge:

  • Wandern zu anderen Trachten
  • Ablegerbildung (wenn die Ableger an einen anderen Standort verbracht werden)
  • Königinnenzucht (wenn das Zuchtvolk oder die Begattungseinheiten auf einen anderen Stand verbracht werden)
  • Kauf von Bienenvölkern (die Seuchenfreiheitsbescheinigung muss der Käufer verlangen; nur der Verkäufer kann sie beantragen).
 

Es gibt weitere Fälle, für die eine Seuchenfreiheitsbescheinigung benötigt wird.

Jede Neueinrichtung eines Bienenstandes und jede Wanderung, auch an einen nur befristet belegten Standort, ist beim örtlich zuständigen Amtstierarzt des angewanderten Gebietes anzuzeigen und dort eine am Ursprungsort des Bienenvolkes ausgestellte Seuchenfreiheitsbescheinigung vorzulegen, aus der die AFB-Seuchenfreiheit des Bienenvolkes zu entnehmen ist und dass es nicht aus einem AFB-Sperrgebiet stammt.

Wird der Wanderplatz wieder abgewandert, so ist auch hier der zuständige Amtstierarzt zu informieren. Ob dafür eine erneute Futterkranzprobe erforderlich ist, wird im Einzelfall entschieden.

Liegt der angewanderte Platz innerhalb desselben Hamburger Stadtbezirks, so ist auch hierbei der zuständige Amtstierarzt zu informieren, der auf die Ausstellung einer Seuchenfreiheitsbescheinigung verzichten kann, wenn bei ihm das negative Labor-Ergebnis einer im 4-Augen-Prinzip erhobenen Futterkranzprobe vorliegt.

Für das Ziehen der Futterkranzprobe im 4-Augen-Prinzip kann man einen Termin mit einem unserer Bienensachverständigen (BSV) absprechen.

  • Waldemar Holland (0176 222 05513) Heimfeld
  • Werner Kroll (0176 481 52833) Neugraben
  • Thomas Krieger (0151 466 58080) Hausbruch
  • Peter Hornberger (0170 752 9884) Harburg
  • Frank Schäfer (0176 481 86303) Finkenwerder
  • Jürgen Eggers (0176 728 67056) Wilhelmsburg
  • Wojciech Pietrzak (01624191458) Neugraben
  • Carsten Leverenz (01786072149) Wilhelmsburg
 

Eine klinische Untersuchung (visuelle Prüfung auf Merkmale der AFB) der Bie-nenvölker durch eine Fachperson ist für das Ausstellen einer Seuchenfrei-heitsbescheinigung erforderlich, aber nicht ausreichend! Die Behörden in Hamburg verlangen stets die Untersuchung durch ein anerkanntes Fachlabor.

Für Bienenvölker, die an einen neu eingerichteten oder bereits bestehenden Bienenstand verbracht werden, muss die Seuchenfreiheitsbescheinigung beim zuständigen Amtstierarzt vorgelegt werden.

In wichtigen Angelegenheiten kann jeder Imker jederzeit direkt Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.

Ansprechpartner in den Hamburger Stadtbezirken sind auf der Homepage des Imkerverbands Hamburg e. V. V. [http://www.ivhh.de/informationen/amtstierarzte/] zu finden.

Bei Kontaktaufnahme per E-Mail stets die Funktionspostfach-Adresse und nicht persönliche E-Mail-Adressen verwenden, um bei Abwesenheiten Liegenbleiber zu vermeiden.

Grundlage dieses Vorgehens sind die Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) [https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/BJNR005940972.html] sowie das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AG-TierGesG) [https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TierGesGAGHApP14]. Alle Imker sind aufgefordert, sich an dieses Vorgehen zu halten.